Statuten Quartierverein Sonnenberg                            Neufassung 2008 

                                                                                                                                                                                                                    

Art. 1 Der Quartierverein Sonnenberg ist eine Vereinigung von Einwohnern des Quartiers. Diese Vereinigung stellt sich folgende Aufgaben: a) Wahrung allgemeiner Interessen b) Quartierverschönerung c) Förderung des Gemeinschaftslebens

Art. 2 Die Grenzen des Quartiervereins verlaufen folgendermassen: Einmündung Mühlestrasse in Sonnenbergstrasse – Gehweg zu Schützenhaus – westlich bis Bach – Bach aufwärts bis Rest. Sonnenberg – Strasse bis Landgasthof Säntisblick – Verlängerung östlich bis Tellenwald – südlich Waldgrenze bis Loch – westlich Fahrnenwald entlang Bächlein bis Steigweg – Mühlestrasse bis Sonnenbergstrasse.

Art. 3 Jede/jeder in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Einwohner(in) des Quartiers kann Mitglied des Vereins werden.

Art. 3a) Bei Wegzug aus dem Sonnenberg-Quartier kann die Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis aufrecht erhalten werden.

Art. 4 Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

Art. 5 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlicher Beitrittserklärung und wird vom Vorstand vorgenommen. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Bezahlung des jährlichen Beitrages.

Art. 6 Austritte sind dem Vorstand schriftlich auf Ende des Kalenderjahres einzureichen.

Art. 7 Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wobei ihnen aber das Rekursrecht an die Hauptversammlung gewährleistet ist.

Art. 8 Die Organe des Verein sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Kontrollstelle (zwei Mitglieder)

Art. 9 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar.

Art. 10 Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel in der ersten Jahreshälfte statt. Weitere Versammlungen können durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglie- der (Ausnahme Art. 16 und 17).

Art. 11 Die Traktanden der Hauptversammlung sind:

a) Protokoll
b) Jahresbericht des Präsidenten
c) Jahresrechnung
d ) Berichte der Kontrollstelle
e) Wahlen: 1. Vorstand 2. Präsident 3. Kontrollstelle
f) Allgemeine Umfrage

Art. 12 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitglieder: Präsident Vizepräsident Kassier Aktuar Beisitzer Die Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.  

Art. 13 Die Amtsdauer für Vorstands- und Kontrollstell-Mitglieder beträgt zwei Jahre. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl für eine Amtsdauer anzunehmen. Wiederwahl ist auf maximal drei Amtsperioden beschränkt. Art. 14 Der Jahresbeitrag wird periodisch von der Hauptversammlung festgelegt.

Art. 15 Einnahmen und Vermögen des Vereins dürfen nur zur Bestreitung der laufenden Verwaltungskosten und für die in Art. 1a), b) und c) festgelegten Vereinszwecke verwendet werden. Für finanzielle Verpflichtungen haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 16 Anträge auf Abänderung der Statuten sind spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Für Änderungen sind 2/3 der stimmenden Mitglieder erforderlich.

Art. 17 Die Auflösung des Vereins kann nur unter Zustimmung von zwei Dritteln der eingeschriebenen Mitglieder erfolgen.

Art. 18 Bei eventueller Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung zur treuen Verwaltung übergeben werden. Bildet sich innerhalb von 5 Jahren kein neuer Verein mit gleichem Ziel und Zweck, soll das gesamte Vereinsvermögen durch die Gemeinde einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

Art. 19 Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 7. Mai 1976 beschlossen und ersetzen diejenigen vom Juni 1969.

 

9030 Abtwil, 18. April 2008

Quartierverein Sonnenberg                                                                                                    Der Präsident: Signer S.                                       

                                                                                                                                                    Die Aktuarin: Höhener S.